Der Betriebsrat und seine Arbeit steht durch das Corona-Virus (COVID-19) vor ganz neuen herausforderungen. Zwar setzt das Virus die Betriebsverfassung nicht außer Kraft, dennoch stellt es insbesondere die Betriebsratsarbeit vor neue Herausforderungen. Denn grundsätzlich sind rechtlich bindende Beschlüsse des Betriebsrats nur bei Präsenzveranstaltungen, also nicht über (Video)Telefonkonferenzen, möglich.
Eine Ausnahme stellt hingegen die Pandemie um COVID-19 dar. Der Bundesarbeitsminister hat am 20.03.2020 erklärt (hier), dass in der jetzigen Ausnahmesituation auch Video- und Telefonkonferenzen zulässig seien.
Damit Betriebsräte auch weiterhin ihre Handlungsfähigkeit aufrechterhalten können, sollten sie für die Zeit der Pandemie, eine sogenannte Regelungserklärung mit der Geschäftsführung abschließen. Diese regelt im Wesentlichen, dass auch durch die GF die formelle Wirksamkeit der bei Videokonferenzen getroffenen Beschlüsse nicht anzweifeln wird.
Diese Punkte gibt es dann für die Sitzungen zu beachten:
- Zur Wahrung der im BetrVG festgeschriebenen Nicht-Öffentlichkeit der Betriebsratssitzungen müssen dies alle Teilnehmenden im Vorfeld schriftlich (per E-Mail) erklären.
- Ein Schwenk der Webcam durch das menschenleere Zimmer in dem die Sitzung abgehalten wird, dient der Überprüfung der Nicht-Öffentlichkeit für die anderen Teilnehmenden.
- Die Persönlichkeitsrechte der Betriebsratsmitglieder schließen auch bei virtuellen Betriebsratssitzungen Ton- und Videoaufzeichnungen aus.